Die nachfolgenden Tabellen sollen der Praxis eine schnelle Orientierung zur Feststellung der Leistungsfähigkeit und des aus abhängiger Beschäftigung erzielbaren Monats- bzw. Jahreseinkommens ermöglichen. Alle Beträge bieten einen realistischen Anhaltspunkt, können aber die konkrete Berechnung im Einzelfall nicht ersetzen, da das Nettoeinkommen von zahlreichen individuellen Einflüssen abhängt.

Das zur Leistung des Mindestunterhalts erforderliche Einkommen

Die Tabelle ermöglicht eine Schätzung des zur Leistung des Mindestunterhalts (§ 1610a BGB) für bis zu drei minderjährige Kinder erforderlichen Einkommens.[1] Angegeben sind die Summe des nach Abzug des hälftigen Kindergeldes zu zahlenden Kindesunterhalts, das bereinigte Nettoeinkommen sowie das zugrundeliegende Bruttoeinkommen bei einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit von vierzig Wochenstunden. Bruttoverdienst und Stundenlohn sind gerundete Werte.

Ab Januar 2020 beträgt der Mindestlohn 9,35 EUR/Stunde. Bei vollschichtiger Tätigkeit (173 Std/Monat) wird ein Monatseinkommen von brutto 1.620 EUR = netto 1.195 EUR erreicht.

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