Eine Ehe gleichgeschlechtlicher Paare und damit auch ein Statuswechsel zur Ehe eröffnen nach derzeitiger Rechtslage[99] keine Mitelternschaft.[100] Sogar bei einer konsentierten Elternschaft, insbesondere der Kinderwunscherfüllung eines lesbischen Paares mittels einer Samenspende oder einer Eizellenspende der Partnerin, wird die Partnerin der gebärenden Frau nicht Mitelternteil entsprechend der Situation des Vaters bei verschiedengeschlechtlichen Paaren. Im Adoptionsrecht besteht bereits durch das Institut der Ehe für alle die Möglichkeit der gemeinsamen Adoption durch gleichgeschlechtliche Ehegatten (§ 1741 Abs. 2 S. 2 BGB). Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe führt allerdings nicht dazu, dass die frühere Adoption eines Kindes durch einen Lebenspartner als gemeinschaftliche Annahme gilt. Der Ehegatte muss, wenn eine gemeinsame Elternschaft gewünscht wird, sein (Adoptions-)Stiefkind auch selbst noch adoptieren (§§ 1741 Abs. 2 S. 3, 1742 BGB).[101] Anders ist dies, wenn Lebenspartner einen Adoptionsantrag gemeinsam stellen, ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln und dann die Adoption des Kindes ausgesprochen wird. Gleiches gilt, wenn zwei Adoptionsanträge für eine Sukzessivadoption beim Familiengericht vorliegen und dieses bisher keine Entscheidung getroffen hat. Es handelt sich jedoch nur um ein zeitlich befristetes Problem, da sich diese Fälle kurzfristig erledigen dürften. Es gibt nämlich nach Zulassung der gemeinsamen Adoption durch gleichgeschlechtliche Ehegatten keinen verfassungsrechtlich überzeugenden Grund mehr, die gemeinsame Adoption durch Lebenspartner zu verbieten.[102]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen