Der neue Ehebegriff wird häufig in Zusammenhang mit dem Ende einer langen staatlichen Diskriminierung gebracht.[18] Dabei geht es auch um die Rehabilitierung der Betroffenen.[19] Allerdings führt, worauf D. Kaiser[20] und D. Schwab[21] bereits hingewiesen haben, die nunmehr auch für gleichgeschlechtliche Paare geöffnete Ehe zu neuen Diskriminierungen. Intersexuellen Menschen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können, ist die Eheschließung aufgrund der Formulierung des § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB, die von dem bisherigen binären Geschlechtersystem ausgeht, verschlossen.[22] Allerdings hat dies der Gesetzgeber nunmehr (versteckt) in Art. 17b Abs. 4 EGBGB dadurch "korrigiert", dass Ehegatten auch "weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht" angehören können. Ist die Ehe entsprechend der Begründung des Supreme Court elementare Glücks-, Regenerierungs- und Friedenszelle des Gemeinwesens, wäre es ungerecht, sie anderen Menschen vorzuenthalten.[23] In Patchwork- und Regenbogenfamilien fallen biologische, genetische, soziale und rechtliche Elternschaft häufig auseinander. Vielfach übernehmen dritte Personen Verantwortung für ein (sozial gemeinschaftliches) Kind.[24] Insofern sind auch die Bekämpfung der Mehrehe und die Ausklammerung polygamer Partnerschaften von der Ehe bedenklich.[25]

[18] Siehe nur Wasmuth, NJ 2017, 353. Zur Benachteiligung gemäß § 1 AGG siehe LG Köln, Urt. v. 13.11.2015 – 10 S 137/14, NZFam 2016, 315.
[19] So z.B. das Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8.5.1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG) v. 17.7.2017, BGBl I, 2443.
[20] FamRZ 2017, 1889, 1897.
[21] FamRZ 2017, 1284, 1286.
[22] Siehe nur Hornscheidt, in: Süddeutsche Zeitung v. 21.12.2018, Nr. 294, S. 9.
[23] Abrufbar im Internet unter https://www.supremecourt.gov/opinions/14pdf/14-556_3204.pdf = BeckRS 2015, 12345; vgl. S. 13: "The nature of marriage is that, through its enduring bond, two persons together can find other freedoms, such as expression, intimacy and spirituality. This is true for all persons, whatever their sexual orientation."
[24] Siehe nur Buschner, NZFam 2015, 1003 u. Lassek, Herder Korrespondenz 2017, 1.
[25] Marskowski, FamRZ 2018, 1134; Dutta, FamRZ 2018, 1141 u. Martens, ZRP 2018, 242. Siehe aber den bayerischen Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Mehrehe (BR-Drucks 249/18). Vgl. ferner Coester/Coester-Waltjen, FamRZ 2016, 1618 ff.

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