Der Begriff der gleichgeschlechtlichen Ehe wurde im BGB nur in § 1309 Abs. 3 BGB a.F., der das Ehefähigkeitszeugnis betraf, verwendet.[10] Im Übrigen beschränkt sich die Ehe für alle auf die unsystematische Einführung von sechs Worten[11] in die Bestimmung über die Ehe auf Lebenszeit, die "von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts" geschlossen wird (§ 1353 Abs. 1 S. 1 BGB). Die nunmehrige Diskussion um die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der gleichgeschlechtlichen Ehe wird gleichsam nachgeholt.[12] Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfte sich kaum der Macht des Faktischen entziehen können.[13]
In der Diskussion werden das 5:4-Urteil des Supreme Court der USA vom 26.6.2015 und die Begründung durch den Richter Anthony Kennedy sowie die Entscheidung des österreichischen Verfassungsgerichtshofs[14] zur Zulassung der Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare häufig zitiert. Die Beziehung eines gleichgeschlechtlichen Paares fällt zwar unter den Begriff des "Privat- und Familienlebens" i.S.v. Art. 8 EMRK,[15] deshalb muss ihre Partnerschaft auch rechtlich anerkannt werden.[16] Eine Beschränkung gleichgeschlechtlicher Paare auf eine eingetragene Lebenspartnerschaft verstößt jedoch nicht gegen die EMRK. Art. 8 EMRK verpflichtet nicht dazu, gleichgeschlechtlichen Paaren die Eheschließung zu ermöglichen.[17]
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