OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3.1.2019 – 3 WF 114/18

1. Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss aus § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB stellt im Grundsatz einen Vermögenswert i.S.d. § 115 Abs. 2 ZPO dar.

2. Wird der gerichtlich geltend gemachte Anspruch des Trennungsunterhalts nach Quoten bemessen, scheidet ein Anspruch des Ehegatten auf Verfahrenskostenvorschuss regelmäßig aus, sodass die Bedürftigkeit des Verfahrenskostenhilfe begehrenden Ehegatten i.S.d. §§ 114, 115 ZPO nicht unter Verweis auf einen Verfahrenskostenvorschussanspruch verneint werden kann. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss kommt in diesen Fällen nur dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige über sehr hohe Einkünfte, über zusätzliche nicht prägende Einkünfte oder über Vermögen verfügt, welche er in zumutbarer Weise für die Verfahrenskosten einsetzen könnte.

3. Auf einen Verfahrenskostenvorschussanspruch kann ein Antragsgegner nur dann verwiesen werden, wenn dieser zeitnah durchgesetzt werden kann. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn der Antragsteller einen Unterhaltsanspruch des Antragsgegners dem Grunde und der Höhe nach bestreitet (Anschluss an OLG Nürnberg, Beschl. v. 31.1.2013 – 7 WF 163/13, FamRZ 2013, 1325).

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