Die Umfrage hat erneut gezeigt, dass in Familiensachen VKH-Mandate einen großen Stellenwert einnehmen (siehe Abb. 10).

Soweit im Rahmen der VKH eine Ratenzahlungsanordnung getroffen wird, beantragen die meisten Kollegen im Rahmen der Festsetzung sogleich auch die Wahlanwaltsgebühren (siehe Abb. 11).

Eindeutig ist die Antwort, ob die Amtsgerichte innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens eine Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vornehmen (siehe Abb. 12).

Ebenso weist der ganz überwiegende Teil der an der Umfrage Beteiligten die Mandanten auf die Mitteilungspflicht bei geänderten Einkommens- und Vermögensverhältnissen hin (siehe Abb. 13).

Die Arbeitsgemeinschaft wollte schließlich wissen, ob die Teilnehmer von der Möglichkeit der Verfahrenswertbeschwerde Gebrauch machen. Sie scheint in der Praxis keine wesentliche Rolle zu spielen (siehe Abb. 14).

Dass die Teilnehmer der Umfrage zu mehr als 1/3 (34,4 %) als Einzelanwalt/Einzelanwältin tätig sind (siehe Abb. 15), war aus der Sicht der Arbeitsgemeinschaft ebenso wenig überraschend wie die Tatsache, dass mehr als 4/5 (81,4 %) Fachanwälte für Familienrecht sind.

Abb. 1

Abb. 2

Abb. 3

Abb. 4

Abb. 5

Abb. 6

Abb. 7

Abb. 8

Abb. 9

Abb. 10

Abb. 11

Abb. 12

Abb. 13

Abb. 14

Abb. 15

Autor: Dr. Christian Grabow

Dr. Christian Grabow, Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Familienrecht, Ludwigslust 

FF 4/2019, S. 134 - 138

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