Von den Befragten gaben (nur) 36,6 % an, die außergerichtliche Tätigkeit in Familiensachen getrennt abzurechnen. Mehr als die Hälfte, d.h. 53,2 %, erklärten, keinen "klaren Kompass" zu haben und "mal so, mal so" abzurechnen (siehe Abb. 1).

Bei getrennter Abrechnung außergerichtlicher Mandate liegen die Kriterien

"weil die Aufträge in zeitlichem Abstand erfolgen",
"weil sie keinen inneren Sachzusammenhang haben" und
"Unterscheidung nach dem Folgesachenkatalog zum Ehescheidungsverfahren"

fast gleich auf (siehe Abb. 2).

Ein Grund für häufiges nicht getrenntes Abrechnen mag in der fehlenden gesetzlichen Regelung zu suchen sein. Nahezu 4/5 (79 %) der Befragten hielten es für sinnvoll, wenn das RVG den Begriff der "Angelegenheit" legal definieren würde (siehe Abb. 3).

Dieses Ergebnis mag als Aufruf an den Gesetzgeber verstanden werden, vor die Bestimmungen der §§ 1618 RVG (dieselbe, verschiedene, besondere Angelegenheit) eine Gesetzesdefinition zur Angelegenheit selbst zu setzen. Bislang behilft sich die Rechtsprechung mit einer Beschreibung durch den BGH.[2]

[2] NJW 1995, 1431; vgl. u.a. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 23. Aufl., § 15 Rn 7.

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