Ein Rechtsanwalt, der anlässlich desselben Erbfalles Pflichtteilsberechtigte bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und deren Mutter bei der Abwehr von Nachlassforderungen vertritt, verstößt ohne die Interessenkollision auflösende Mandatsbeschränkungen gegen das Vertretungsverbot gem. § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 BORA. Ein solcher Verstoß kann die rückwirkende Aufhebung seiner Beiordnung gem. § 121 ZPO rechtfertigen (BGH, Beschl. v. 16.1.2013 – IV ZB 32/12).
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