Haben die Parteien eine zeitlich unbefristete Unterhaltsrente vereinbart, weil sie bei Abschluss des Vergleichs die Möglichkeit einer Befristung und Herabsetzung des Erwerbslosenunterhalts aufgrund des UÄndG 1986 nicht bedacht haben, kann der Vertrag nach Inkrafttreten des § 1578b BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage abgeändert und der Unterhalt beschränkt werden.[73]

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