Wurde in einem Unterhaltsvergleich eine spätere Befristung des Unterhalts vorbehalten, diese jedoch nicht in einem nach Veröffentlichung des Urteils des BGH vom 12.4.2006[69] verhandelten Abänderungsverfahren geltend gemacht, schließt die Rechtskraft des Abänderungsurteils bei unveränderter Tatsachenlage eine künftige Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts aus. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen die künftige Entwicklung der Verhältnisse ausdrücklich offen lässt, auch wenn es über die Befristung hätte richtigerweise entscheiden müssen. Eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse ergibt sich weder aus der an die Entscheidung vom 12.4.2006 anschließenden Rechtsprechung noch aus dem Inkrafttreten des § 1578b BGB.[70]

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