Eine Vereinbarung über Geschiedenenunterhalt kann nach Änderung der Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 12.4.2006[71] zur Befristung des Aufstockungsunterhalts im Zweifel abgeändert werden. Dass der Unterhalt ausdrücklich lebenslang zu zahlen ist, steht der Befristung nicht unbedingt entgegen.[72]
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