Verletzt der Unterhaltspflichtige die Obliegenheit, Vermögenswerte zu realisieren, ist er unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als habe er die Obliegenheit erfüllt. Darin erschöpfen sich die Auswirkungen einer Obliegenheitsverletzung. Den Unterhaltspflichtigen trifft – außer der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung – keine einklagbare Pflicht zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen. Ein einklagbarer Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung oder der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs besteht nicht.[9]

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