Der Verzicht auf eine berufliche Karriere ist im Rahmen von § 1578b BGB allein unter dem Gesichtspunkt des ehebedingten Nachteils zu würdigen. Die nacheheliche Solidarität erfasst demgegenüber andere Umstände, die unabhängig von ehebedingten Nachteilen Auswirkungen auf den konkreten Unterhaltsanspruch haben.[56]
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