Ob eine anlässlich des unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbaren Verlusts des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindung als unterhaltsrechtliches Einkommen heranzuziehen ist, hängt nach der Rechtsprechung des BGH davon ab, ob ein Einkommensrückgang auszugleichen ist. Wenn der Unterhaltspflichtige im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis eine neue Arbeitsstelle erlangt, die ihm ein vergleichbares Einkommen wie früher einbringt, ist die Abfindung neben dem nach der Scheidung in unveränderter Höhe bezogenen Einkommen nicht zu berücksichtigen.[45] Hat der Unterhaltspflichtige eine neue Arbeitsstelle mit dauerhaft niedrigerem Einkommen gefunden, ist die Abfindung bis zur Höchstgrenze des Bedarfs aufgrund des früheren Einkommens grundsätzlich für den Unterhalt zu verwenden.[46] Ob eine Aufstockung des Unterhalts bis zum bisherigen Einkommen geboten ist und der bisherige Lebensstandard vollständig aufrechterhalten werden muss, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen, insbesondere auch nach der vom Unterhaltspflichtigen zu erwartenden weiteren Einkommensentwicklung. Die Verteilung der Abfindung auf einen Zeitraum von eineinhalb bis zwei Jahre bezeichnet der BGH als recht kurz, beanstandet dies aber im konkreten Fall nicht. Die Geltendmachung des Verbrauchs der Abfindung bleibt dem Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG überlassen.

[46] BGH, Urt. v. 18.4.2012 – XII ZR 65/10, FF 2012, 365, FamRZ 2012, 1040; (m. Anm. Borth); im Anschluss an Urt. v. 28.3.2007 – XII ZR 163/04, FamRZ 2007, 983 (m. Anm. Schürmann) und Urt. v. 2.6.2010 – XII ZR 138/08, FamRZ 2010, 1311 (m. Anm. Maier); teilweise Aufgabe von Urt. v. 29.1.2003 – XII ZR 92/01, FamRZ 2003, 590 (m. Anm. Graba, S. 746); dazu Anm. Ebert, FF 2012, 365 und Graba, FF 2012, 387.

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