Das Taschengeld eines Ehegatten ist grundsätzlich für den Elternunterhalt einzusetzen. Dies gilt allerdings nicht in Höhe eines Betrags von 5–7 % des Mindestselbstbehalts des Unterhaltspflichtigen sowie in Höhe etwa der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes.[7] Bei der Bemessung des Familienunterhalts,[8] in dem das Taschengeld enthalten ist, wurde aufseiten des nicht unterhaltspflichtigen Ehegatten die tatsächliche Ansparung von mehr als 5 % des Jahresnettoeinkommens bei Anlegung eines objektiven Maßstabs als angemessen berücksichtigt.

[7] BGH, Urt. v. 12.12.2012 – XII ZR 43/11, FamRZ 2013, 363 (m. Anm. Thormeyer). Die Entscheidung ist für die amtliche Sammlung bestimmt.

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