Ein Ehebruch führt allein noch nicht zur Versagung oder Herabsetzung des Unterhalts nach § 1579 BGB. Vielmehr ist bei einem einseitigen Fehlverhalten darüber hinaus eine so schwerwiegende Abkehr von den ehelichen Bindungen erforderlich, dass nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, der dem ehelichen Unterhaltsrecht zugrunde liegt, die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten grob unbillig erscheint. Verschweigt eine Ehefrau ihrem Ehemann, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt, verwirklicht dies grundsätzlich den Härtegrund eines Fehlverhaltens i.S.v. § 1579 BGB. Das Fehlverhalten muss mindestens mit bedingtem Vorsatz begangen worden sein. Die Anfechtung der Vaterschaft ist dafür nicht Voraussetzung, weil der Einwand nach § 1579 Nr. 7 BGB nicht an die rechtliche Abstammung des Kindes, sondern an das Fehlverhalten anknüpft.[61]

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