Der unterhaltsberechtigte Ehegatte trägt zum Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 Abs. 1 BGB die Darlegungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er keine reale Chance auf eine Vollzeitstelle hat, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV (Mini-Job ohne gesetzliche Krankenversicherung und ohne Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung) und auch für eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV (Midi-Job mit gesetzlicher Krankenversicherung und steigenden Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung).[36] Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass eine 54-jährige Frau keine Teilzeitbeschäftigung finden kann. Zu den Erwerbschancen ist ggf. eine sachverständige Auskunft des Jobcenters einzuholen.

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