Ausgangspunkt der Rechtsprechung ist der Gedanke der Halbteilung bereits bei der Bemessung des Bedarfs (zur Kritik Brudermüller, Eheliche Lebensverhältnisse und Drittelmethode, FF 2010, 134, 139 f.), den der BGH mit seinem Urt. v. 30.7.2008 (XII ZR 177/06, FamRZ 2008, 1911) im Sinne einer Gleichteilung weiterentwickelt hat. Das Ergebnis ist eine von der individuellen Lebensstellung unabhängige Nivellierung des jeweils angemessenen Bedarfs aller Beteiligten. Eine so weit gehende Rechtsfolge findet im Gesetz keine Grundlage. So ist es nicht zwingend, dass durch eine Eheschließung der als Familienunterhalt angemessene Bedarf (§ 1360a BGB) automatisch steigt, weil einer der Ehepartner über ein höheres Einkommen verfügt. Sowohl die eigene Lebensstellung als auch aus der Vergangenheit fortwirkende Belastungen können bedarfsmindernd wirken.

Zudem stößt eine von vornherein auf die Verteilung des vorhandenen Einkommens setzende Bemessung des Bedarfs in den Fällen an ihre Grenzen, wenn bei konkurrierenden Ansprüchen – insbesondere § 1615l BGB – ein konkret zu bestimmender Bedarf hinzutritt. Zwar hat der BGH in diesen Fällen bereits beim Bedarf eine Begrenzung nach dem Halbteilungsgrundsatz angenommen (Urt. v. 15.12.2004 – XII ZR 121/03, FamRZ 2005, 442). Eine solche Begrenzung kontrastiert jedoch zu dem gesetzgeberischen Ziel, einem Elternteil in den ersten Lebensjahren des Kindes eine persönliche Versorgung zu ermöglichen, ohne selbst zur Aufrechterhaltung des eigenen angemessenen Bedarfs auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen zu sein. Selbst wenn die wirtschaftliche Lebensstellung des betreuenden Elternteils durch die Geburt seines nicht ehelichen Kindes beeinträchtigt sein sollte, kann es aber für den anderen unterhaltspflichtigen Elternteil im Einzelfall angemessen und zumutbar sein, mehr als die Hälfte seines ihm nach Abzug des Kindesunterhalts verbliebenen Einkommens für den Unterhalt des betreuenden Elternteils einzusetzen. Entsprechendes gilt für das nach der neueren Rechtsprechung des BGH in jedem Fall als Mindestbedarf zu wahrende sozialrechtliche Existenzminimum. Dieses kann zwar pauschal mit dem notwendigen Selbstbehalt für nicht Erwerbstätige (derzeit 770 EUR) bemessen werden. Wenn auch diese Pauschale einen realistischen Anhaltspunkt bietet, kann der tatsächliche Mindestbedarf gleichwohl hiervon abweichen. Das Sozialrecht geht wie das Unterhaltsrecht vom Bedarfsdeckungsprinzip aus (BVerfG, Urt. v. 9.2.2010 – 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 Rn 172, FamRZ 2010, 429). Bei der individuellen Bestimmung dieses Existenzminimums folgen insbesondere aus den Kosten der Unterkunft, aber auch bei konkreten Mehrbedarfen (etwa im Krankheitsfall) große Unterschiede, die nicht immer durch die pauschalen Selbstbehaltssätze abgedeckt sind. Entsprechend unterschiedlich kann der Mindestbedarf bei den einzelnen Berechtigten ausfallen.

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