1. Art. 8 EMRK gewährleistet ein Umgangsrecht eines leiblichen Vaters mit seinem Kind aufgrund eines Familienlebens zwischen ihnen, jedenfalls aufgrund seines Privatlebens, auch wenn er bisher eine sozialfamiliäre Beziehung zu dem Kind nicht aufbauen konnte. Das Umgangsrecht kann nicht mit Rücksicht auf eine bestehende familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern ohne eine Prüfung des Kindeswohls im Einzelfall versagt werden (EuGHMR, 5. Sekt., Urt. v. 21.12.2010, Beschw. Nr. 20578/07: Anayo ./. Deutschland, FamRZ 2011, 269 [Rixe] = FamRB 2011, 71 [Motzer]).

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