Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darf dem Gegner stets zugänglich gemacht werden, wenn dieser insoweit einen Auskunftsanspruch hat; das Verfahren selbst muss keinen Bezug zum Auskunftsanspruch haben (OLG Koblenz, Beschl. v. 4.11.2010 – 7 WF 872/10, FamRZ 2011, 389; die Rechtsbeschwerde ist zugelassen).

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