Derartige Leistungen werden vom BGH – ebenso wie eine bezahlte Tätigkeit im Haushalt bei Dritten – als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes der früheren Haushaltstätigkeit für die Familie angesehen.[52] Als Folge dieser Rechtsprechung wird der entsprechende Wert im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung eingestellt. Dies wurde kritisiert unter Hinweis darauf, dass die Versorgung des Partners nicht als "Surrogat" der Familienarbeit bewertet und die Arbeit der Ehefrau auch nicht mit der einer angestellten Haushälterin gleichgestellt werden kann.[53]

[52] BGH FamRZ 2001, 1693 mit Anm. Büttner; FamRZ 2004, 1170; 2004, 1173 mit Anm. Born S. 1175 und Gerhardt S. 1545.
[53] Palandt/Brudermüller, § 1578 Rn 17; Schnitzler, FF 2003, 42; Rauscher, FF 2005, 135; Wohlgemuth, FamRZ 2003, 983.

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