Derartige Leistungen werden vom BGH – ebenso wie eine bezahlte Tätigkeit im Haushalt bei Dritten – als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes der früheren Haushaltstätigkeit für die Familie angesehen.[52] Als Folge dieser Rechtsprechung wird der entsprechende Wert im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung eingestellt. Dies wurde kritisiert unter Hinweis darauf, dass die Versorgung des Partners nicht als "Surrogat" der Familienarbeit bewertet und die Arbeit der Ehefrau auch nicht mit der einer angestellten Haushälterin gleichgestellt werden kann.[53]
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