Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wurde durch den Bedarf nach oben begrenzt,[10] und die Rechtskraft der Scheidung wurde (jedenfalls grundsätzlich) als der entscheidende Stichtag für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse angesehen.[11] Grundsätzlich sollten spätere Änderungen der Verhältnisse ohne Auswirkung bleiben,[12] außer in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Scheidung eine spätere Veränderung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und bei denen diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung schon mitgeprägt hatte.[13] Als Begründung wurde auf den Aspekt der nachehelichen Solidarität hingewiesen; der bedürftige Ehegatte sollte auch an späteren Einkommensverbesserungen teilhaben, deren Grund in der Ehe gelegt worden war und die sich im Zeitpunkt der Scheidung schon abgezeichnet hatten. Ausreichend für die Prägung war es, dass die Ehegatten ihren Lebenszuschnitt im Hinblick auf die bevorstehende Entwicklung gestalten konnten.[14] Bei einem späteren Wegfall von Unterhaltspflichten wurde ein enger zeitlicher Zusammenhang als wichtiges Indiz für die Beurteilung der Frage angesehen, ob die ehelichen Lebensverhältnisse durch die spätere (unerwartete) Änderung schon geprägt worden waren;[15] es wurde regelmäßig als eheprägend angesehen, dass die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind später wegfiel.[16]

Den "Keim" für eine spätere Änderung seiner Rechtsprechung legte der BGH aber schon vor Jahren durch seine Aussage, dass der Bedarf nicht als statische, sondern als dynamische Größe anzusehen sei.[17] Hieraus ergaben sich schon damals Unklarheiten, die später von den Befürwortern der geänderten BGH-Rechtsprechung als Argument für die Änderung angeführt wurden: Zum Beispiel wurde einerseits eine übliche Beförderung des Schuldners als "angelegt" und deshalb als bedarfsprägend berücksichtigt,[18] andererseits wurde dies abgelehnt in Fällen, in denen die Ehefrau nach Älterwerden der Kinder eine Berufstätigkeit aufnahm[19] mit der Folge der für sie (lebenslang) ungünstigen Anrechnungsmethode. Als weitere Inkonsequenz wurde angesehen, dass einerseits – im Ergebnis vermutlich zu Recht – eine Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die Pflegebedürftigkeit der Eltern im Alter abgelehnt wurde mit der Begründung, weder Pflegebedürftigkeit noch entsprechende Kosten seien im Regelfall vorhersehbar,[20] andererseits eine Prägung durch eine (nach Trennung, aber vor Scheidung anfallende) Erbschaft bejaht wurde.[21]

[10] So ausdrücklich die damaligen Leitlinien zahlreicher OLGs, vgl. Born, FamRZ 1999, 541 in Fn 2.
[11] BGH NJW 1994, 935 = FamRZ 1994, 228; NJW-RR 1993, 1283 = FamRZ 1993, 1304; NJW 1986, 720 = FamRZ 1986, 148, 149.
[12] BGH NJW-RR 1989, 1154 = FamRZ 1990, 258.
[13] BGH NJW-RR 1989, 1154; NJW-RR 1987, 1218 = FamRZ 1987, 913.
[14] BGH NJW 1987, 1555 = FamRZ 1987, 459, 461.
[15] BGH NJW 1988, 2034 = FamRZ 1988, 701, 703; NJW 1988, 2101 = FamRZ 1988, 817, 819.
[16] BGH NJW 1990, 2886 = FamRZ 1990, 1085, 1087.
[17] BGH NJW 1992, 2477 = FamRZ 1992, 1045, 1047; NJW-RR 1990, 323 = FamRZ 1990, 283, 285; NJW 1988, 2034 = FamRZ 1988, 701, 703.
[18] BGH NJW 1982, 1982 = FamRZ 1982, 684, 686; OLG Köln FamRZ 1993, 711.
[19] BGH NJW-RR 1988, 514 = FamRZ 1988, 145; NJW 1987, 58 = FamRZ 1986, 783, 785.
[20] OLG Hamm OLG-Report 1997, 277; so auch Johannsen/Henrich/Büttner (o. Fn 6), § 1578 Rn 21.
[21] BGH NJW-RR 1988, 1282 = FamRZ 1988, 1145; OLG Hamm NJW-RR 1998, 6, 7; FamRZ 1992, 1184, 1186.

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