BGB § 1386 Abs. 3

Ein unrechtmäßiges Unterrichtungsverhalten kann nicht darin gesehen werden, dass der Ehegatte auf ein Auskunftsverlangen über sein Vermögen zu einem bestimmten Stichtag und die Aufforderung zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses mit allen Aktiva und Passiva zur Vorbereitung einer wirtschaftlichen Entflechtung der Parteien nicht reagiert.

(Leitsatz der Redaktion)

OLG Frankfurt/M., Urt. v. 1.7.2009 – 2 UF 16/09 (AG Fulda)

Aus den Gründen:

I. Die Parteien haben im Jahr 1974 die Ehe miteinander geschlossen. Im September 2007 endete die Lebensgemeinschaft der Eheleute nach Auszug des Beklagten endgültig, nachdem sie bereits seit Mai 2007 in dem gemeinsamen Haus getrennt gelebt hatten. Zur Regelung der wirtschaftlichen Folgen der Trennung bat die Klägerin den Beklagten sodann um Auskunft über sein Vermögen. Da er diesen Aufforderungen nicht folgte, wandte sie sich an ihre jetzige Prozessbevollmächtigte, die den Beklagten unter dem 20.9.2007 wie folgt anschrieb:

„Meine Mandantin wünscht, die Trennungsfolgen mit Ihnen zu regeln und in diesem Zusammenhang unabhängig von der Frage, ob die Ehe geschieden werden soll, eine Vermögensauseinandersetzung durchzuführen und den Zugewinnausgleich zu regeln. Zur Vorbereitung bitten wir Sie, Auskunft über Ihr Vermögen durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses, welches sämtliche Aktiva und Passiva enthält, zu erteilen. Auch meine Mandantin bereitet eine entsprechende Vermögensaufstellung vor. Ihre Vorstellung ist, dass die Vermögensauseinandersetzung zum 31.12.2007 stattfindet. Die Auskünfte bitte ich zunächst zu beziehen auf den 31.8.2007.“

Der Beklagte reagierte auf dieses Schreiben – in dem außerdem noch Auskunft über die Einkommensverhältnisse zur Geltendmachung von Trennungsunterhalt gefordert war – nicht. Deswegen schrieb die Prozessbevollmächtigte den Beklagten am 6.11.2009 erneut wie folgt an:

„( … ) Ebenfalls erinnere ich an Ihre Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft über Ihr Vermögen. Auch insoweit bitte ich noch einmal, mir Ihr Vermögen darzustellen. Der Auskunftserteilung sehe ich bis zum 16.11.2007 entgegen“.

Auch dieses Schreiben beantwortete der Beklagte nicht. Darauf wies die Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 21.12.2007 erneut hin und fügte die beiden bisherigen Schreiben per Einschreiben bei „um der Forderung meiner Mandantin, ihr Auskunft über Ihr Vermögen zu erteilen, Nachdruck zu verleihen“. Sie setzte eine Frist bis zum 5.1.2008. Auch dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach, obwohl die Klägerin ihm noch eine e-mail sandte, mit der sie ihre Verwunderung über sein Schweigen zum Ausdruck brachte. Hier hieß es:

„Es ist mir unverständlich, dass du weder auf die Briefe, die dir meine Anwältin am 20.9.2007, 6.11.2007 und 27.1.2007 geschrieben hat, reagierst, noch, dass du mit mir in unserer Angelegenheit ein Gespräch suchst.“

Am 1.2.2008 erhob die Klägerin sodann Klage auf Feststellung, dass der Zugewinn der Parteien vorzeitig auszugleichen ist, die sie im Wege der Stufenklage mit einer Klage auf Auskunft über den Bestand des Endvermögens verband.

Der Beklagte wurde im Wege des Teilversäumnisurteils am 5.6.2008 (ihm zugestellt am 13.6.2008) dazu verurteilt, Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage am 1.2.2008 zu erteilen. Ferner stellte das AG fest, dass der Zugewinn der Parteien vorzeitig auszugleichen ist. Gegen dieses Teilversäumnisurteil legte der Beklagte am 27.6.2008 Einspruch ein.

In der Folgezeit tauschten die Parteien – auch in der Absicht, eine gütliche Einigung herbeizuführen – Schriftsätze aus. Die Klägerin selbst stellte aus ihr zugänglichen Informationen eine Übersicht der Vermögenswerte des Beklagten zusammen. Dazu erklärte der Beklagte, diese sei im Wesentlichen vollständig und richtig.

Mit Urt. v. 13.6.2008, auf das zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das AG das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Auskunft zum Stichtag 19.3.2008 zu erteilen ist. Das AG ist davon ausgegangen, dass der Beklagte auf die Aufforderungsschreiben nicht reagiert habe, was – auch wenn diese Schreiben mehr forderten, als er im Rahmen der Unterrichtungspflicht schuldete – als Weigerung verstanden werden müsse. Denn der Beklagte habe sich veranlasst sehen müssen, eine Unterrichtung vorzunehmen.

Gegen dieses am 16.12.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15.1.2009 Berufung eingelegt, die nach Fristverlängerung bis zum 16.3.2009 an diesem Tag begründet worden ist.

Er ist der Meinung, ein Unterrichtungsanspruch habe nicht bestanden, weil die Klägerin über den Bestand seines Vermögens ausreichend informiert gewesen sei. Gem. § 1353 BGB sei der Unterrichtungsanspruch so ausgestaltet, dass die Ehegatten einander lediglich in groben Zügen ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darstellen müssten. Im Übrigen habe die Klägerin kein Rechtsschutzbedürfnis, weil sie nach seinem Auszug im Besitz aller notwendigen Papiere gewesen sei und sich daraus ausreichend ...

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