Der Grundsatz der Halbteilung findet sich von Gesetzes wegen nur im Recht des Zugewinnausgleichs und beim Versorgungsausgleich.[1] In das Recht des nachehelichen Unterhalts gelangte er durch ein Urteil des BGH, das noch zum alten EheG ergangen ist. Ausgangspunkt des BGH war, dass die Eheleute am ehelichen Lebensstandard im Prinzip in gleicher Weise teilnehmen, was zu einer Aufteilung der Einkommen je zur Hälfte führen müsse.[2] Seitdem beruft sich der BGH in ständiger Rechtsprechung auf einen Grundsatz der unterhaltsrechtlichen Halbteilung,[3] demzufolge nach der Scheidung jeder Ehegatte Anspruch auf gleichmäßige Teilhabe an den verfügbaren finanziellen Mitteln hat, wobei "gleichmäßig" im Regelfall jeweils die Hälfte bedeutet.[4] Den Halbteilungsgrundsatz hat der BGH in seiner neueren Rechtsprechung dahingehend angewendet, dass bei Hinzutreten eines weiteren unterhaltsberechtigten Partners der Unterhaltsbedarf keines Unterhaltsberechtigten den Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen verbleibt, überschreiten darf. Halbteilung ist danach als Gleichteilung zu verstehen, was im Fall einer Unterhaltspflicht etwa gegenüber einem geschiedenen und einem aktuellen Ehegatten – in konsequenter Anwendung – zu einer Dreiteilung führt.[5]

Wo aber ist die normative Grundlage für diesen Halb- oder auch Dreiteilungsgrundsatz? Verfolgen wir die Spur im Eherecht, stoßen wir auf den Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse in § 1360 S. 1, wonach Eheleute einander verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Eine Pflicht der Ehegatten, zum Unterhalt in gleicher Weise oder in gleicher Höhe beizutragen, folgt daraus nicht.[6] § 1360 i.V.m. § 1353 gewährt auch keinen Anspruch, während der Ehe hälftig an den Einkünften des anderen Ehegatten beteiligt zu werden (es besteht nur ein von der Rechtsprechung äußerst maßvoll bemessener sog. Taschengeldanspruch). Nach § 1360a Abs. 1 kann lediglich der angemessene Unterhalt verlangt werden, ohne dass das Gesetz einen konkreten Verteilungsmaßstab vorgibt. Gleichermaßen formuliert § 1361 Abs. 1 S. 1 für den Trennungsunterhalt, dass ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen kann. Leitet man daraus ein Prinzip ab und überträgt dies auf den nachehelichen Unterhalt, so richtet sich dessen Maß nach den ehelichen Lebensverhältnissen, an denen der berechtigte Ehegatte eben angemessen zu beteiligen ist. Bedeutet "angemessen" aber zwingend hälftig? Bei einem Einkommen, das nicht wesentlich über dem Betrag liegt, der zum Leben auf durchschnittlichem Niveau benötigt wird, ist hälftig sicher angemessen. Wir finden die Hälfte jedoch schon wieder unangemessen, wenn der Unterhaltsverpflichtete über ein außerordentlich hohes Einkommen verfügt und berechnen den Bedarf in diesem Fall konkret nach dem zu befriedigenden Lebensbedarf.[7]

Der Grund der nachwirkenden gleichberechtigten Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard wird in den Vorschriften über die eheliche Aufgabenteilung (§ 1356) und den Familienunterhalt (§ 1360) gesehen. Die vom Gesetzgeber angenommene Gleichwertigkeit von Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung stellt die innere Rechtfertigung für die spätere Unterhaltsbemessung nach den "ehelichen Lebensverhältnissen" dar, damit sich für den mit der Haushaltsführung betrauten Ehegatten kein vermögensmäßiger Nachteil ergibt.[8] Ausgehend von dieser Gleichwertigkeit der erbrachten Leistungen, besteht nach der Rechtsprechung des BVerfG[9] ein Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten nicht nur im Güterrecht und im Versorgungsausgleich, sondern auch in unterhaltsrechtlicher Hinsicht, so dass bei der Unterhaltsberechnung das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, grundsätzlich hälftig zuzuordnen sei.

Aber auch den nach der Drittelmethode bemessenen Bedarf des geschiedenen Ehegatten begrenzt der BGH auf Grund einer "Kontrollberechnung" auf die Halbteilung nach den ehelichen Lebensverhältnissen.[10] Steht die Halbteilung also auch einer positiven Teilhabe an den Einkünften des neuen Ehegatten entgegen, soweit diese zu einem Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten in seiner neuen Ehe führen, an dem auch die geschiedene Ehefrau teilhaben könnte?[11]

Der Schluss von einer gleichmäßigen Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen auf gleiche Anteile an den verfügbaren finanziellen Mitteln ist nach den Regeln der Logik nicht zwingend. Beruht seine Durchsetzung im Unterhaltsrecht also möglicherweise auf einem "rechtsethischen Prinzip"?

[1] Vgl. § 1378 Abs. 1 bzw. § 1 VersAusglG (§ 1587a a.F.).
[2] BGH FamRZ 1979, 692, 694.
[3] Vgl. nur BGH FamRZ 1981, 241; 1981, 442, 444; 1981, 1165, 1166; 1982, 894; 1984, 662; 1987, 913; 1988, 265, 267 u.ö. Unter Bezugnahme auf den Halbteilungsgrundsatz hat der BGH (FamRZ 2005, 442, 443) auch das Maß des einer nicht verheirateten Mutter nach § 1615l Abs. 2 zu gewährenden Unte...

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