1. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, vor dem Ausschluss des Umgangs eine Einschränkung des Umgangsrechts durch begleitete Umgangsanbahnung oder die Errichtung einer Umgangspflegschaft zu prüfen. Vor einer Einschränkung oder einem Ausschluss des Umgangsrechts ist das Verfahren so zu gestalten, dass eine möglichst zuverlässige Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung geschaffen wird. Dazu gehören in der Regel auch die persönliche Anhörung des Kindes, um sich einen Eindruck von den Bindungen des Kindes zu verschaffen, und die Anhörung der Eltern zur Möglichkeit eines  ggf. begleiteten Umgangs in der Beschwerdeinstanz (BVerfG, Beschl. v. 5.12.2008 – 1 BvR 746/08, FamRZ 2009, 399).
  2. Hat die Kindesmutter als Hauptbezugsperson beachtliche Gründe, mit dem Kind auf Dauer in ihre Heimat (USA) zu ziehen und ist die Entwicklung des Kindes dort gesichert, so hat das Umgangsinteresse des Kindes und des Vaters, dem durch eine entsprechende Umgangsregelung Rechnung zu tragen ist, zurückzustehen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.11.2008 – 2 UF 88/08, FamRZ 2009, 435).
  3. Die abstrakte Gefahr, dass die Mutter anlässlich eines unbegleiteten Umgangstermins das Kind zurückbehalten und nicht wieder herausgeben könnte, rechtfertigt eine Einschränkung des Umgangs nicht (OLG Koblenz, Beschl. v. 17.7.2008 – 7 UF 208/08, ZFE 2009, 155 [Viefhues]).
  4. Es entspricht regelmäßig dem Wohl des Kindes nicht, eine bereits vollzogene einstweilige Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne schwerwiegende Gründe abzuändern und somit vor der Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache über einen erneuten Ortswechsel zu befinden (OLG Brandenburg, Besch. v. 4.11.2008 – 10 WF 225/08, FamRZ 2009, 445; OLG Hamm, Beschl. v. 16.7.2008 – 10 WF 87/08, FamRZ 2009, 432).

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