Nach § 51 VersAusglG-E können nach derzeitigem Recht getroffene Entscheidungen zum Versorgungsausgleich auf Antrag abgeändert werden. Damit ersetzt § 51 VersAusglG-E die bisherige Abänderungsregelung des § 10a VAHRG. Bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen muss auch im neuen Recht eine Abänderungsmöglichkeit der Ausgangsentscheidung gegeben sein. Entscheidungen des bisherigen Rechts haben des häufigeren eine angemessene Teilhabe verfehlt und sind daher korrekturbedürftig.

In diesem Rahmen ersetzt § 51 VersAusglG-E den § 10a VAHRG. Ist das Abänderungsverfahren hingegen vor Inkrafttreten des neuen Versorgungsausgleichsgesetzes anhängig gemacht worden, kommt weiterhin § 10a VAHRG und damit altes Recht zur Anwendung (§ 49 VersAusglG-E). Nach dem 1.9.2009 eingeleitete Abänderungsverfahren unterliegen grundsätzlich dem neuen Recht.

Auch die §§ 51, 52 VersAusglG-E führen zur sog. "Totalrevision" nach neuem Recht. Entscheidender Unterschied zu dem bisher bestehenden § 10a VAHRG ist jedoch die Einbeziehung lediglich derjenigen Anrechte, die auch Gegenstand der abzuändernden Entscheidung waren. Anders als in § 10a VAHRG wird damit nicht ein vollständig neuer Versorgungsausgleich durchgeführt. Sind z.B. Anwartschaften eines der Ehepartner in der Erstentscheidung übersehen, vergessen oder gar manipulativ der Teilung entzogen worden, besteht nunmehr nicht mehr die Möglichkeit, diese im Rahmen der Totalrevision in die Abänderungsentscheidung mit einzubeziehen. Damit steigt die Gefahr der anwaltlichen Haftung erheblich, da eine spätere Korrekturmöglichkeit mit Inkrafttreten des neuen Rechts wegfällt.

Auch Anrechte, deren Einbeziehung erst das neue Versorgungsausgleichsrecht ermöglicht, so z.B. Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung, können nicht im Rahmen der Abänderung nach §§ 51, 52 VersAusglG-E in die Teilung einbezogen werden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens unterlagen sie bisher dem Zugewinnausgleich.[42] Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie das Gericht mit solchen betrieblichen Versorgungen auf Kapitalbasis umgeht, die in einem Scheidungsverfahren zu berücksichtigen sind, das vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet wurde, aber sich über den 1.9.2009 hinauszieht. Zwar ist weiterhin altes Recht, nicht aber alte Rechtsprechung in diesen Fällen anzuwenden.

Nach § 51 Abs. 1 u. 2 VersAusglG-E i.V.m. § 225 Abs. 2 u. 3 FamFG ist der Abänderungsantrag zulässig, wenn sich auf Grund rechtlicher oder tatsächlicher Wertveränderung gegenüber der früheren Erstentscheidung ein wesentlicher Wertunterschied ergibt. Der Wertunterschied ist wesentlich, wenn er mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (derzeit 24,85 EUR als Rentenbetrag und 2.982 EUR als Kapitalwert).

Darüber hinaus sieht § 51 Abs. 3 VersAusglG-E die Abänderung einer Entscheidung nach derzeitigem Recht vor, wenn dieser nicht volldynamische Anrechte zugrunde lagen, die mithilfe der Barwertverordnung dynamisiert wurden. Dies betrifft Anrechte der betrieblichen und privaten Altersversorgung (§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 u. 5 BGB) sowie Anrechte i.S.v. § 1587a Abs. 2 Nr. 4 BGB für die gem. § 1587a Abs. 3 oder Abs. 4 BGB eine Umwertung bzw. eine fiktive Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung vorzunehmen waren. Hierbei handelt es sich in erster Linie um berufsständische Versorgungen. Die auch hier notwendige Wesentlichkeitsprüfung muss dazu führen, dass der Unterschied zwischen dem mithilfe der Barwertverordnung dynamisierten Erstbetrag und dem heutigen realen Wert mehr als 2 % der bei Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt (derzeit 49,70 EUR).

Hierzu folgendes Berechnungsbeispiel aus der amtlichen Begründung:[43]

Die rechtskräftige Scheidung der Parteien erfolgte am 1.9.2000. Der 55-jährige ausgleichspflichtige Ehemann verfügte über ehezeitliche betriebliche Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersvorsorge i.H.v. 234,70 DM (=120 EUR), die im Anwartschaftsstadium statisch, im Leistungsstadium dynamisch waren. Es bedarf damit der Dynamisierung.

Zunächst erfolgte mittels des Barwertfaktors 8,16 (= 5,1 × 1,6) nach § 1587a Abs. 4, 3 Nr. 2 BGB mit der damaligen Barwert-Verordnung die Berechnung des Barwerts i.H.v. 22.981,82 DM (234,70 × 12 × 8,16). Danach berechnete das Gericht eine dynamische Rente durch fiktive Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung, indem es mittels Umrechnungsfaktor die Entgeltpunkte berechnete: 0,0000950479 × 22.981,82 DM = 2,1844 EP. Die hieraus mithilfe des aktuellen Rentenwerts sich ergebende Rente betrug 106,12 DM = 54,26 EUR (2,1844 EP × 48,58 DM). Diesen Wert hat das Gericht in der Erstentscheidung in die Versorgungsbilanz eingestellt.

Betrüge nach Inkrafttreten des neuen Rechts der aktuelle Rentenwert im Jahr 2010 z.B. 27,07 EU...

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