1. Die in der Neufassung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) vom 22.11.2002 (BAnz. Nr. 1 v. 3.1.2003) vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden, führt zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten (jünger als Jahrgang 1946 oder erst nach 1997 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig geworden) und damit zur Unwirksamkeit der sie treffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung (BGH FamRZ 2008, 395 m. Anm. Borth sowie zu den Auswirkungen dieser Entscheidung auf den Versorgungsausgleich in Verfahren, in denen ein Ehegatte ein Anrecht in einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mit einem Startguthaben erworben hat, Borth FamRZ 2008, 326; ferner FamRB 2008, 35 [Gutdeutsch]).
  2. Bezieht ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Rente, ist der Versorgungsausgleich durchzuführen, auch wenn die Anwartschaft eines bei der VBL versicherten Ehegatten nicht verbindlich festgestellt werden kann, weil die Startgutschrift rentenferner Versicherer nach dem Urteil des BGH v. 14.11.2007 (FamRZ 2008, 395) neu zu bestimmen ist. Der Durchführung des Versorgungsausgleichs ist in diesem Fall die mitgeteilte Startgutschrift zugrunde zu legen; bei einer späteren Neuregelung der Satzung kann eine Abänderung gem. § 10a VAHRG erfolgen (OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.1.2008 – 9 UF 1640/07).

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