1. Wegen des Erziehungsvorrangs der Eltern kann diesen die Chance, während einer ausreichenden anderweitigen innerfamiliären Betreuung des Kindes (hier: durch die Urgroßmutter) unter Inanspruchnahme staatlicher Erziehungshilfe an ihrer eigenen Wiederbefähigung zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu arbeiten, nicht genommen werden, solange solche Anstrengungen nicht von vornherein zum Scheitern verurteilt sind (BVerfG FamRZ 2008, 492).
  2. Die Beantragung eines Kinderausweises bedarf als Angelegenheit des täglichen Lebens nicht der Zustimmung des anderen ebenfalls sorgeberechtigten Elternteils (OLG Bremen FamRB 2008, 75 [Giers] m.w.N. auch zur Gegenansicht).

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