Adoptiert der Lebensgefährte der Mutter deren volljähriges behindertes Kind und besteht zwischen den Beteiligten ein Familienleben, so verstößt es gegen Art. 8 EMRK, wenn das maßgebliche nationale Recht die Rechte und Pflichten der leiblichen Mutter gegenüber dem Kind als Folge der Adoption erlöschen lässt (EuGHMR FamRZ 2008, 373 m. Anm. Henrich).

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