Gründe: Die sofortige Beschwerde ist gem. § 567 I Nr. 2 ZPO zulässig. Mit Verfügung vom 18.5.2005 hat das AG eine Entscheidung getroffen, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Es hat nämlich die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt. Diese Zurückweisung eines Gesuchs ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 567 Rn 33). Insoweit folgt das Beschwerderecht (auch) aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift des § 252 ZPO (vgl. Zöller/Stöber, § 216 ZPO Rn 21; Zöller/Greger, § 252 ZPO Rn 1).

Vorliegend hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 25.4.2005 Bezug genommen auf seinen Schriftsatz vom 20.12.2004, mit dem er Fortsetzung des Verfahrens und Anberaumung eines Termins beantragt hatte, und festgestellt, es sei an der Zeit, über diesen Antrag zu entscheiden. Mit Verfügung vom 18.5.2005 hat das AG die Terminsanberaumung unter Hinweis darauf abgelehnt, dass das Scheidungsverbundverfahren noch nicht entscheidungsreif sei; deshalb habe es mit Beschl. v. 14.4.2005 auch den Antrag des Antragsgegners auf Abtrennung des Zugewinnausgleichsverfahrens nach § 628 ZPO zurückgewiesen.

Die Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Das AG hätte den Antrag auf Anberaumung eines Termins nicht ablehnen dürfen.

Gem. § 216 II ZPO sind Termine unverzüglich zu bestimmen. Im Verfahren der Stufenklage ist allerdings zu beachten, dass die Fortsetzung des Prozesses nach Erlass eines Teilurteils über die erste Stufe nur auf Parteiantrag erfolgen kann (OLG Karlsruhe NJW 1985, 1349 [1350]; OLG Schleswig FamRZ 1991, 95 [96]; Zöller/Greger, § 254 ZPO Rn 11; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 254 Rn 21; FamVerf/Schael, § 1 Rn 385; a.A. Lüke, in: MüKo-ZPO, 2. Aufl., § 254 Rn 21). Dabei bedarf es nicht notwendig eines Antrags des Klägers; vielmehr ist das Verfahren auch auf Antrag des Beklagten fortzusetzen (OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 1224; Zöller/Greger, § 254 ZPO Rn 11; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 254 Rn 8; a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 254 ZPO Rn 21). Auch im Scheidungsverfahren ist grundsätzlich unverzüglich Verhandlungstermin zu bestimmen (Zöller/Philippi, § 612 ZPO Rn 1). Voraussetzung ist hier jedoch, dass auch die Folgesachen entscheidungsreif sind (OLG Schleswig SchlHA 1984, 56 [57]; OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1986, 19 [80]; Zöller/Philippi, § 612 ZPO Rn 1; differenzierend KG FamRZ 1985, 1066). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Verfahren ein Verhandlungstermin anzuberaumen.

Im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren hat die Antragstellerin zulässig die Folgesache über den Zugewinnausgleich im Wege eines Stufenantrags eingeleitet (vgl. auch FamVerf/Schael, § 1 Rn 383, § 9 Rn 104). Über die erste Stufe des Stufenantrags hat das AG durch Teilanerkenntnisurteil vom 25.5.2004 entschieden, indem es den Antragsgegner zur Auskunftserteilung verurteilt hat. Einen bezifferten Antrag auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs hat die Antragstellerin seither nicht gestellt. Angesichts dessen kann der Antragsgegner, der im Wege des Stufenantrags in Anspruch genommen worden ist, den Antrag auf Fortgang des Verfahrens stellen. Dem steht nicht entgegen, dass Entscheidungsreife hinsichtlich der Folgesache über den Zugewinnausgleich mangels bezifferten Antrags noch nicht gegeben ist.

In einem anzuberaumenden Termin wird sich die Antragstellerin bezüglich ihres Begehrens, den Antragsgegner zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs zu verurteilen, zu erklären haben. Unabhängig davon, wie sie prozessual handelt, kann über die Folgesache zugleich mit dem Scheidungsausspruch entschieden werden.

Würde die Antragstellerin den Zahlungsantrag wie im Schriftsatz vom 27.5.2003 nach wie vor unbeziffert stellen, könnte der Antrag als unzulässig, weil unbestimmt, durch Prozessurteil abgewiesen werden (OLG Düsseldorf NJW 1965, 2352; OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 1224; Zöller/Greger, § 254 ZPO Rn 11). Dies könnte, da insoweit das Gebot gleichzeitiger und einheitlicher Entscheidung über Scheidungsausspruch und Folgesachen gilt (vgl. FamVerf/Schael, § 9 Rn 104), zwar nur geschehen, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben sind. Davon ist vorliegend aber auszugehen.

Nach dem nicht bestrittenen Vorbringen der Antragstellerin leben die Parteien seit Januar 2001 voneinander getrennt. Auch haben beide Parteien die Ehescheidung beantragt. Die Voraussetzungen für die Ehescheidung nach §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB sind somit gegeben. Auch ist die Folgesache über den Versorgungsausgleich entscheidungsreif, nachdem Auskünfte über die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Parteien vorliegen, nämlich diejenige der Knappschaft vom 28.7.2003 und diejenige der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 3.9.2003.

Sollte die Antragstellerin hingegen im anzuberaumenden Termin keinen Antrag stellen, könnte bei gleichzeitiger Entscheidung über die Ehescheidung und den Versorgungsau...

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