Da der nacheheliche Unterhalt eine Nachlassverbindlichkeit darstellt, muss der Erbe vor der Erbteilung gem. § 2046 BGB das Erforderliche zur Berichtigung dieser Verbindlichkeit einschließlich etwaiger Prozesskosten zurückbehalten. Nach der Erbteilung haften mehrere Erben für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner, § 2058 BGB.

Um ihr Risiko zu minimieren, können die Erben die Nachlassgläubiger gem. § 1970 ff. BGB im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Ansprüche auffordern. Die Erbteilung ist auf Einrede eines Miterben gegen den Auseinandersetzungsanspruch aus § 2042 Abs. 1 BGB hinauszuschieben, bis das Aufgebotsverfahren abgeschlossen ist, § 2045 BGB.

Wenn sich wegen eventueller Unterhaltsforderungen eine Überschuldung des Nachlasses ergeben sollte, kann jeder Miterbe vor oder nach der Erbteilung das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen, §§ 316, 317 InsO.

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