Der Erbe des Unterhaltsverpflichteten kann sich auf eine Verwirkung gem. § 1579 Nr. 2 BGB berufen.[34] Wenn aber der geschiedene Ehegatte trotz Vorliegens des Verwirkungstatbestandes des § 1579 Nr. 2 BGB den Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau nur deshalb weiter gezahlt hat, um seinerseits eine Kürzung der Versorgungsbezüge wegen § 5 VAHRG zu vermeiden, kann der Unterhaltsberechtigte hieraus keinen Vertrauensschutz für die Zukunft herleiten. In solchen Fällen kann nicht von einer Verzeihung der die Verwirkung begründenden Umstände ausgegangen werden. Nach dem Tod des Erblassers entstandene oder erst dann bekannt gewordene Verwirkungsgründe, z.B. eine Verfestigung einer Lebensgemeinschaft, kann der Erbe jederzeit geltend machen. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Unterhaltsrechts trägt der Erbe die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Verwirkungstatbestände.

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