Der übergegangene Unterhaltsanspruch ist eine Nachlassverbindlichkeit des Erben, so dass dieser seine Haftung gem. §§ 1975 ff. BGB beschränken kann. Der Erbe muss sich die beschränkte Erbenhaftung gem. § 780 ZPO entweder im Urteil, wenn er zur Zahlung von Unterhalt verurteilt wird, vorbehalten lassen, oder in einem anderen vollstreckbaren Titel wie z.B. in einem gerichtlichen Vergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), einem Anwaltsvergleich (§§ 794 Abs. Nr. 4 b, 796 ZPO) oder in einer notariellen vollstreckbaren Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).[30] Dabei ist zu beachten, dass der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 ZPO erstmals in der Berufungsinstanz nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO erhoben werden kann. Wenn ein solcher Vorbehalt in der 1. Instanz nicht erhoben wird, kann unter Umständen eine Präklusion für diesen Antrag drohen, denn das erstinstanzliche Gericht muss nicht gem. § 139 Abs. 2 ZPO auf die Möglichkeit des Vorbehalts hinweisen.[31]

Im Falle einer Beschränkung nach §§ 780 ZPO gelten die §§ 1975 ff., 1990 BGB. Der Erbe kann den Unterhaltsanspruch durch die Dürftigkeitseinrede abwehren, indem er die Haftung auf den dürftigen Nachlass beschränkt.[32] Diese Haftungsbeschränkung hat nichts mit der Beschränkung des § 1586b Abs. 1 S. 3 BGB zu tun. Die Vorschriften beziehen sich auf verschiedene Haftungsumfänge und bestehen unabhängig voneinander: Bei § 1586b BGB geht es um die Höhe der bestehenden Nachlassschuld, bei § 780 ZPO um die Frage, in welchem Umfang der Erbe hierfür haftet.[33] Auch wenn eine hohe Unterhaltsschuld besteht, kann die Haftung des Erben auf den wertlosen Nachlass beschränkt werden, so dass er keine Unterhaltsleistungen erbringen muss. Eine Beschränkung ist auch möglich, wenn der Nachlass nicht dürftig ist, weil sich der Wert des Gesamtnachlasses (zum Beispiel durch Kursverfall von Wertpapieren) ändern kann.

[32] BGH FamRZ 2001, 282; OLG Celle OLGR 1995, 88; OLG Koblenz FPR 2003, 202.
[33] Krug, ZER 2001, 61; Schindler, FPR 2006, 121.

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