1. Der eigenständige Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses nach der Trennung ist gem. § 1360a Abs. 4 BGB auf die Deckung eines unterhaltsrechtlichen Sonderbedarfs gerichtet, der unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit ausgestaltet ist.

2. Im Rahmen der Bedürftigkeit des anspruchsberechtigten Ehegatten ist von dem Grundsatz auszugehen, dass an die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten geringere Anforderungen zu stellen sind, je leistungsfähiger der Unterhaltsverpflichtete ist.

3. Über diesen Grundsatz hinaus sind auch beim Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses in der Trennungszeit für die Frage, in welchem Umfang Vermögen vorrangig zu verwerten ist, die Wertungsgesichtspunkte aus § 1577 Abs. 1 und Abs. 3 BGB sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs heranzuziehen.

4. Im Rahmen der danach gebotenen Billigkeitsabwägung ist über den zu belassenden Sockelbedarf für besondere individuelle Bedürfnislagen und Notfälle hinaus für nicht gesondert geschützte Vermögenswerte u.a. auf die Größe des Vermögens, die daraus erzielbaren Erträge, die Dauer einer Unterhaltsbedürftigkeit, das Vermögen des anderen Ehegatten sowie die Sicherung einer eigenen angemessenen Altersversorgung abzustellen (vgl. BGH FamRZ 1985, 354, 356). Weitergehende Einschränkungen sind aufgrund der stärkeren personalen Verantwortung füreinander gerechtfertigt, wobei neben der Unterhaltsbelastung auch die Dauer der Trennungszeit an Bedeutung gewinnt (BGH FamRZ 1985, 360, 361).

(LS d. Einsenders)

OLG Celle, Beschl. v. 25.10.2023 – 21 UF 105/23[1]

[1] Auf die Angabe der Vorinstanz wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes verzichtet.

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