BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 31.10.2023 – 1 BvR 571/23

1. Wird ein Abkömmling des Annehmenden in das Adoptionsverfahren nicht hinreichend einbezogen, so verletzt das Verfahren dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

2. Aus dem Gehörsanspruch folgt unabhängig von einer förmlichen Beteiligtenstellung auch in FG-Familiensachen ein Informationsanspruch der materiell Betroffenen. Ein Anhörungsrecht der Kinder des Annehmenden ergibt sich in Adoptionsverfahren nach § 186 Nr. 1 FamFG aus der Vorschrift des § 193 S. 1 FamFG.

(red. LS)

BGH, Beschl. v. 6.12.2023 – XII ZB 485/21

a) Die Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption nach § 1748 Abs. 4 BGB verlangt ähnlich § 1748 Abs. 1 bis 3 BGB eine Berücksichtigung von dessen Vorverhalten. Eine Ersetzung der Einwilligung kommt nur dann in Betracht, wenn der Vater das Scheitern eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu verantworten hat und die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (im Anschluss an Senatsbeschl. BGHZ 162, 357 = FamRZ 2005, 891).

b) Bei der Abwägung der Kindesbelange mit dem Elternrecht des leiblichen Vaters ist zu beachten, dass die Adoption nicht (mehr) zwangsläufig mit einem Kontaktabbruch zwischen leiblichem Vater und Kind verbunden ist (im Anschluss an Senatsbeschl. BGHZ 230, 174 = FamRZ 2021, 1375).

c) Auch wenn dem Vater nur ein weniger schweres Fehlverhalten gegenüber dem Kind vorzuwerfen ist, kann die Ersetzung der Einwilligung geboten sein, wenn er auf Dauer nicht für eine Übertragung des Sorgerechts in Betracht kommt. Die Möglichkeit einer Dauerverbleibensanordnung kann das durch eine Adoption rechtlich verfestigte und dauerhafte Eltern-Kind-Verhältnis dann nicht ersetzen.

d) Ist eine gerichtliche Anhörung des Kindes insbesondere mit Rücksicht auf dessen Alter durchführbar, darf sie in einer Adoptionssache nicht deswegen unterbleiben, weil das Kind nicht darüber informiert ist, dass es von seinen sozialen Eltern abweichende (leibliche) Eltern hat (Fortführung von Senatsbeschl. BGHZ 212, 155 = FamRZ 2016, 2082).

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