Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Pauschallösungen existieren, sondern – wie so oft – in jedem Einzelfall ermittelt werden muss, wer Empfänger der Zuwendung sein sollte. Ausschlaggebend ist – soweit keine eindeutige Zuordnung getroffen wurde – der nach außen erkennbare Wille des Zuwendenden zum Zeitpunkt der Zuwendung.

Der Ehegatte, der die Schenkung in sein Anfangsvermögen einstellen möchte, trägt die Beweislast für den privilegierten Erwerb. Behauptet also ein Ehegatte, die Schenkung seiner Eltern wäre ausschließlich für ihn bestimmt gewesen, muss er dies darlegen und beweisen.[23]

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