Maßgeblich ist, was zum Zeitpunkt der Zuwendung gewollt war. Im Falle eines Scheiterns der Ehe ergreifen Verwandte zu diesem Zeitpunkt häufig Partei für den ihnen nahestehenden Ehegatten. Es darf daher nicht darauf abgestellt werden, wie sich die zuwendenden Dritten nach Scheitern der Ehe zu der Frage, welchem der Ehegatten das Geschenk zugedacht war, äußern. Maßgeblich ist der nach außen erkennbare Wille des Zuwendenden im Zeitpunkt der Schenkung, auf eine Änderung im Laufe der Zeit kommt es nicht an.[4]

[4] OLG Celle FamRZ 2003, 233, 234; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 1384, 1385; MüKo-BGB/Koch, § 1374 Rn 39.

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