Was von der Zuwendung am Stichtag noch vorhanden ist, ist in das Endvermögen des Schwiegerkindes mitaufzunehmen. Diesbezüglich ist die Berechnung noch unproblematisch.

Da ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern bestehen kann, ist dieser Rückforderungsanspruch als Verbindlichkeit des Schwiegerkindes ebenfalls in dessen Endvermögen zu berücksichtigen in der Höhe, in welcher er zu diesem Zeitpunkt besteht.[53]

[53] Rodloff, Die Zuwendungen von Schwiegereltern im Zugewinnausgleich, FamRB 2013, 51, 53; Wever, FamRZ 2016, 857, 866.

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