Im Scheidungsverfahren ist von Amts wegen (§§ 137 Abs. 2 Satz Nr. 1 und Satz 2 FamFG) ein Versorgungsausgleichsverfahren zu führen. Ist die Scheidung noch nicht rechtskräftig ausgesprochen und stirbt einer der Ehegatten, gilt das Scheidungsverfahren als erledigt (§ 131 FamFG). Da der Versorgungsausgleich nur zwischen geschiedenen Ehegatten stattfindet (§ 1587 BGB) und über ihn als Folgesache nur für den Fall der Scheidung entschieden wird (§ 137 Abs. 1, 142 Abs. 1 Satz 1, 148 FamFG) erstreckt sich die Erledigung der Scheidung automatisch auch auf die Folgesache Versorgungsausgleich.[5] Es findet kein Versorgungsausgleich statt.

Dass für die Erledigung nach § 131 FamFG allein ein noch nicht rechtskräftiger Scheidungsausspruch vorausgesetzt ist bedeutet, die Erledigung tritt auch ein, wenn die Scheidung ausgesprochen, der Scheidungsausspruch aber noch nicht rechtskräftig ist. § 131 FamFG greift, wenn einer der Ehegatten nach Verkündung der Verbundentscheidung während einer laufenden Rechtsmittelfrist stirbt. Die eingetretene Erledigung kann dann aber nur in einer Entscheidung über eine Beschwerde berücksichtigt werden.

Das im Verbund betriebene Versorgungsausgleichsverfahren kann, anders als insbesondere ein Streit um Zugewinnausgleich, nicht als selbstständige Familiensache fortgeführt werden, weil der Versorgungsausgleich nur zwischen geschiedenen Ehegatten stattfindet.[6] Der überlebende ausgleichsverpflichtete Ehegatte behält jeweils seine Anrechte. Dem überlebenden ausgleichsberechtigten Ehegatten bleibt die Hinterbliebenenversorgung nach den jeweiligen Versorgungsordnungen (z.B. Witwenrente nach § 46 SGB VI, Witwengeld nach den jeweiligen Beamtenversorgungsgesetzen von Bund und Ländern, vgl. z.B. §§ 19 ff. BeamtVG).

Das Gerichtsverfahren ist durch die Erledigung nach § 131 FamFG allerdings nicht beendet, weil noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden ist. Auch tritt die Erledigung zwar von Gesetzes wegen ein, gegebenenfalls ist auf Antrag des überlebenden Ehegatten die Erledigung aber deklaratorisch festzustellen. Ein Interesse an einer solchen Feststellung kann der überlebende Ehegatte z.B. haben, wenn Witwenrente oder Witwengeld beantragt werden soll.[7] War der verstorbene Ehegatte nicht anwaltlich vertreten, ist das Verfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger unterbrochen. War der verstorbene Ehegatte anwaltlich vertreten, ist das Verfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 246 Abs. 1 ZPO auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten auszusetzen.[8] Abschließend kann über die Kosten des Verfahrens erst entschieden werden, wenn es nach den §§ 246 Abs. 2, 239 ZPO aufgenommen wurde.

[5] Vgl. BGH v. 12.11.1980 – IVb ZB 601/80, FamRZ 1981, 245; § 141 Satz 1 FamFG, 142 Abs. 2 Satz 1 FamFG analog vgl. Prütting/Helms/Helms, FamFG § 131 Rn 9; Bührer, FamRZ 2019, 1846 (1847).
[6] Vgl. BGH v. 12.11.1980 – IVb ZB 601/80, FamRZ 1981, 245.
[7] Vgl. BGH v. 27.10.2011 – XII ZB 136/09, FamRZ 2011 = FF 2011, 88 (red. LS), 31; Bührer, FamRZ 2019, 1836 (1847).

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