Zu beachten ist dabei zunächst, dass die Anpassung nach § 37 VersAusglG nur bei den anpassungsfähigen Anrechten nach § 32 VersAusglG möglich ist, d.h. nur für Anrechte aus gesetzlicher Rentenversicherung (§ 32 Nr. 1 VersAusglG), aus Beamtenversorgung (§ 32 Nr. 2 VersAusglG), berufsständischer oder sonstiger Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI zur Versicherungsfreiheit führt (§ 32 Nr. 3 VersAusglG), aus der Alterssicherung für Landwirte (§ 32 Nr. 4 VersAusglG) oder aus den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder in Bund und Ländern (§ 32 Nr. 5 VersAusglG). Nur für derartige Anrechte aus den Regelsicherungssystemen[29] kann im Fall des Todes des ausgleichsberechtigten Ehegatten nach § 37 VersAusglG eine Anpassung vorgenommen werden.[30]

[29] Zur Differenzierung zwischen Regelsicherungssystemen und ergänzender Altersversorgung bei der Anpassung nach Rechtskraft und der Verfassungsmäßigkeit des § 32 VersAusglG, BVerfG v. 6.5.2014 – 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13, NJW 2014, 2093 = FF 2014, 335 (LS).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge