Sind mehrere Anrechte auszugleichen, aber unter Wahrung des Verbots der Besserstellung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG nicht alle Anrechte, hat das Gericht bei der Auswahl der Anrechte, die ausgeglichen werden, ein Ermessen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Grundsätzlich ist es sachgerecht, vorrangig umlagefinanzierte und nur ergänzend rücklagefinanzierte Anrechte zum Ausgleich heranzuziehen.[23]
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