Der Antrag nach § 37 VersAusglG kann auch gestellt werden, wenn zwischen Ehegatten der Versorgungsausgleich nach dem bis zum 30.8.2009 geltenden Recht durchgeführt wurde. Denn es gilt nach § 49 VersAusglG das seit 1.9.2009 geltende Recht,[37] auch wenn der Versorgungsausgleich nach altem Recht durchgeführt wurde. Insofern gelten für die Voraussetzungen der Aussetzung nach § 37 VersAusglG keine Besonderheiten.

Daneben liegen unter Umständen im Fall des Todes eines Ehegatten die Voraussetzungen für eine Abänderung der Altentscheidung nach § 51 VersAusglG vor mit der Folge, dass über den grundsätzlich nach den §§ 9 ff. VersAusglG durchzuführenden Versorgungsausgleich unter Anwendung von § 31 VersAusglG zu entscheiden ist. Denn im Rahmen der Totalrevision nach § 51 VersAusglG ist § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen.[38] Das kann dazu führen, dass im Fall des Todes des im Saldo ausgleichsberechtigten Ehegatte bei einer Totalrevision nach § 51 VersAusglG zugunsten des überlebenden Ehegatten festzustellen ist, dass der Versorgungsausgleich ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags (vgl. § 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 4 FamFG) nicht stattfindet. Der Bundesgerichtshof hat allerdings verschiedentlich klargestellt, dass die Abänderungsvoraussetzungen nach § 51 Abs. 4 VersAusglG, § 225 Abs. 4, 5 FamFG nicht allein deshalb vorliegen, weil ein Ehegatte gestorben ist und in der Folge § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zur Anwendung kommt. Ob die Voraussetzungen für eine Abänderung der Altentscheidung nach § 51 VersAusglG vorliegen, ist ohne Rückgriff auf § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu beurteilen.[39] Der überlebende Ehegatte oder ein ebenfalls zur Antragstellung berechtigter Hinterbliebener[40] muss sich auf eine wesentliche und ihn begünstigende Wertänderung eines auszugleichenden Anrechts berufen können, dazu muss die Abänderung in der Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses zu einer Verbesserung für den überlebenden Ehegatten oder einen Hinterbliebenen führen.[41] Im Übrigen gelten für das Verfahren mit dem Ziel der Totalrevision nach § 51 VersAusglG gegenüber der Totalrevision unter Lebenden keine Besonderheiten.

[38] Vgl. BGH v. 5.2.2020 – XII ZB 147/18, m.w.N., FamRZ 2020, 743 m. Anm. Borth = NZFam 2020, 389 m. Anm. Schwamb = FF 2020, 218 (LS).
[39] Vgl. BGH v. 5.2.2020 – XII ZB 147/18, m.w.N., FamRZ 2020, 743 = FF 2020, 218 (LS).
[41] Vgl. BGH v. 17.11.2021 – XII ZB 375/21, FamRZ 2022, 258 m. Anm. Borth = NZFAm 2022, 66 m. Anm. Schwamb = FF 2022, 86 (LS); BGH v. 14.12.2022 – XII ZB 318/22, BeckRS 2022, 40577.

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