Stirbt ein Ehegatte, nachdem die Ehegatten rechtkräftig geschieden wurden und der Versorgungsausgleich bei der Scheidung rechtskräftig durchgeführt wurde, kommt § 31 VersAusglG nicht zum Tragen. Nach rechtskräftig durchgeführtem Versorgungsausgleich bei der Scheidung greifen die allgemeinen Vorschriften über die Anpassung nach Rechtskraft (Kapitel 4 VersAusglG). Hier ermöglicht § 37 VersAusglG für den Fall, dass der Ehegatte, auf den ein Anrecht übertragen wurde, stirbt, unter bestimmten Voraussetzungen eine Anpassung. Ein ausgeglichenes Anrecht, das § 32 VersAusglG unterfällt, wird auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist (§ 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG).
a) Anpassung nur in den Regelsicherungssystemen (§ 32 VersAusglG)
Zu beachten ist dabei zunächst, dass die Anpassung nach § 37 VersAusglG nur bei den anpassungsfähigen Anrechten nach § 32 VersAusglG möglich ist, d.h. nur für Anrechte aus gesetzlicher Rentenversicherung (§ 32 Nr. 1 VersAusglG), aus Beamtenversorgung (§ 32 Nr. 2 VersAusglG), berufsständischer oder sonstiger Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI zur Versicherungsfreiheit führt (§ 32 Nr. 3 VersAusglG), aus der Alterssicherung für Landwirte (§ 32 Nr. 4 VersAusglG) oder aus den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder in Bund und Ländern (§ 32 Nr. 5 VersAusglG). Nur für derartige Anrechte aus den Regelsicherungssystemen[29] kann im Fall des Todes des ausgleichsberechtigten Ehegatten nach § 37 VersAusglG eine Anpassung vorgenommen werden.[30]
b) Nicht mehr als 36 Monate Leistungsbezug
Die Anpassung nach § 37 VersAusglG findet nur statt, wenn der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte die Versorgung aus dem erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). Bezug in diesem Sinn ist sowohl der Leistungsbezug wegen Alters als auch wegen Invalidität, wobei auch rückwirkend bewilligte Leistungen[31] und rechtswirksam zukünftig bewilligte Leistungen[32] erfasst werden. Auch nach § 30 VersAusglG mit befreiender Wirkung erbrachte Leistungen sind zu berücksichtigen.[33]
c) Erlöschen der erworbenen Anrechte
Liegen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 VersAusglG vor, sollte ein Antrag nach § 37 VersAusglG dennoch nicht vorschnell gestellt werden. Denn § 37 VersAusglG verhindert wie § 31 VersAusglG (vgl. Ziff. III. 1.) eine Besserstellung im Fall des Todes gegenüber dem durchgeführten Versorgungsausgleich,[34] indem angeordnet ist, dass von dem ausgleichspflichtigen geschiedenen Ehegatten durch den Versorgungsausgleich erworbene Anrechte im Sinne des § 32 VersAusglG erlöschen, sobald die Anpassung wirksam ist (§ 37 Abs. 3 VersAusglG). Es erlöschen alle in den Regelsicherungssystemen durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte und zwar vollständig und nicht etwa nur in Höhe eines äquivalenten Kapitalwerts.[35] Damit die Versorgungsträger der erworbenen Anrechte § 37 Abs. 3 VersAusglG umsetzen können, sind sie über eine Antragstellung nach § 37 VersAusglG von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten und dem zuständigen Versorgungsträger zu unterrichten (§ 38 Abs. 3 VersAusglG).
d) Antrag und Antragsberechtigung
Die Anpassung nach § 37 VersAusglG erfolgt nur auf Antrag. Über den Antrag entscheidet nicht das Familiengericht, sondern der Versorgungsträger (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Im Streitfall entscheiden die jeweils für das Versorgungssystem zuständigen Fachgerichte.[36] Antragsberechtigt ist der ausgleichspflichtige geschiedene Ehegatte, ein Anpassungsanspruch geht gegebenenfalls auf Erben über (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, 34 Abs. 4 VersAusglG), wenn Zeiten vor dem Tod des Ausgleichspflichtigen betroffen sind.
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