Stirbt ein Ehegatte, nachdem die Ehegatten rechtkräftig geschieden wurden und der Versorgungsausgleich bei der Scheidung rechtskräftig durchgeführt wurde, kommt § 31 VersAusglG nicht zum Tragen. Nach rechtskräftig durchgeführtem Versorgungsausgleich bei der Scheidung greifen die allgemeinen Vorschriften über die Anpassung nach Rechtskraft (Kapitel 4 VersAusglG). Hier ermöglicht § 37 VersAusglG für den Fall, dass der Ehegatte, auf den ein Anrecht übertragen wurde, stirbt, unter bestimmten Voraussetzungen eine Anpassung. Ein ausgeglichenes Anrecht, das § 32 VersAusglG unterfällt, wird auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist (§ 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG).

a) Anpassung nur in den Regelsicherungssystemen (§ 32 VersAusglG)

Zu beachten ist dabei zunächst, dass die Anpassung nach § 37 VersAusglG nur bei den anpassungsfähigen Anrechten nach § 32 VersAusglG möglich ist, d.h. nur für Anrechte aus gesetzlicher Rentenversicherung (§ 32 Nr. 1 VersAusglG), aus Beamtenversorgung (§ 32 Nr. 2 VersAusglG), berufsständischer oder sonstiger Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI zur Versicherungsfreiheit führt (§ 32 Nr. 3 VersAusglG), aus der Alterssicherung für Landwirte (§ 32 Nr. 4 VersAusglG) oder aus den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder in Bund und Ländern (§ 32 Nr. 5 VersAusglG). Nur für derartige Anrechte aus den Regelsicherungssystemen[29] kann im Fall des Todes des ausgleichsberechtigten Ehegatten nach § 37 VersAusglG eine Anpassung vorgenommen werden.[30]

[29] Zur Differenzierung zwischen Regelsicherungssystemen und ergänzender Altersversorgung bei der Anpassung nach Rechtskraft und der Verfassungsmäßigkeit des § 32 VersAusglG, BVerfG v. 6.5.2014 – 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13, NJW 2014, 2093 = FF 2014, 335 (LS).

b) Nicht mehr als 36 Monate Leistungsbezug

Die Anpassung nach § 37 VersAusglG findet nur statt, wenn der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte die Versorgung aus dem erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). Bezug in diesem Sinn ist sowohl der Leistungsbezug wegen Alters als auch wegen Invalidität, wobei auch rückwirkend bewilligte Leistungen[31] und rechtswirksam zukünftig bewilligte Leistungen[32] erfasst werden. Auch nach § 30 VersAusglG mit befreiender Wirkung erbrachte Leistungen sind zu berücksichtigen.[33]

[31] Vgl. LSG Baden-Württemberg v. 27.6.2017 – L 11 R 4695/16, FamRZ 2018, 96; Grüneberg/Siede, BGB, 83. Aufl. 2023, VersAusglG § 37 Rn 2.
[32] Vgl. OVG Koblenz v. 16.7.2004 – 2 A 10137/04, FamRZ 2005, 373.; Grüneberg/Siede, BGB, 83. Aufl. 2023, VersAusglG § 37 Rn 2.
[33] Vgl. BSG v. 11.2.2015 – B 13 R 9/14 R, FamRZ 2016, 49; Grüneberg/Siede, BGB, 82. Aufl. VersAusglG § 37 Rn 2; Götsche/Rehbein/Breuers/Rehbein, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, VersAusglG § 37 Rn 19.

c) Erlöschen der erworbenen Anrechte

Liegen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 VersAusglG vor, sollte ein Antrag nach § 37 VersAusglG dennoch nicht vorschnell gestellt werden. Denn § 37 VersAusglG verhindert wie § 31 VersAusglG (vgl. Ziff. III. 1.) eine Besserstellung im Fall des Todes gegenüber dem durchgeführten Versorgungsausgleich,[34] indem angeordnet ist, dass von dem ausgleichspflichtigen geschiedenen Ehegatten durch den Versorgungsausgleich erworbene Anrechte im Sinne des § 32 VersAusglG erlöschen, sobald die Anpassung wirksam ist (§ 37 Abs. 3 VersAusglG). Es erlöschen alle in den Regelsicherungssystemen durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte und zwar vollständig und nicht etwa nur in Höhe eines äquivalenten Kapitalwerts.[35] Damit die Versorgungsträger der erworbenen Anrechte § 37 Abs. 3 VersAusglG umsetzen können, sind sie über eine Antragstellung nach § 37 VersAusglG von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten und dem zuständigen Versorgungsträger zu unterrichten (§ 38 Abs. 3 VersAusglG).

[34] Vgl. BT-Drucks 16/10144, S. 76; BeckOGK/Maaß, Stand: 1.11.2022, VersAuglG § 37 Rn 26.
[35] Zu Berechnungsbeispielen siehe BeckOGK/Maaß, Stand: 1.11.2022, VersAusglG § 37 Rn 27.1, 28.1, 29.1.

d) Antrag und Antragsberechtigung

Die Anpassung nach § 37 VersAusglG erfolgt nur auf Antrag. Über den Antrag entscheidet nicht das Familiengericht, sondern der Versorgungsträger (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Im Streitfall entscheiden die jeweils für das Versorgungssystem zuständigen Fachgerichte.[36] Antragsberechtigt ist der ausgleichspflichtige geschiedene Ehegatte, ein Anpassungsanspruch geht gegebenenfalls auf Erben über (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, 34 Abs. 4 VersAusglG), wenn Zeiten vor dem Tod des Ausgleichspflichtigen betroffen sind.

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