OLG Bamberg, Beschl. v. 4.11.2022- 2 WF 167/22

1. Der Freistaat Bayern als beschwerdeführende Staatskasse gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 3 ZPO wird nach § 5 I Nr. 7 lit. e der Verordnung über die gerichtliche Vertretung des Freistaats Bayern vom 26.10.2021, A. 3. der Gemeinsamen Bekanntmachung zum Vollzug der Vertretungsverordnung durch den Bezirksrevisor vertreten.

2. Für den Freistaat Bayern als juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt § 130d ZPO. Der dort geregelte aktive Nutzungszwang gilt also auch für schriftliche Verfahrenshandlungen der "Staatskasse".

3. Bezirksrevisoren als Vertreter des Freistaats Bayern müssen eine Verfahrenskostenhilfe-Beschwerde als elektronisches Dokument beim Empfangsgericht einreichen.

4. Verfahrenshandlungen, die unter Verstoß gegen den aktiven Nutzungszwang nicht als elektronisches Dokument eingereicht werden, sind unwirksam und führen bei einer Rechtsmittelschrift zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

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