BGH, Beschl. v. 14.12.2022 – XII ZB 318/22

a) Ist der geschiedene Ehegatte nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verstorben, richtet sich das Verfahren auf Abänderung gegen die Erben, die als Antragsgegner hinzuzuziehen sind.

b) Das Abänderungsverfahren nach §§ 31, 51 VersAusglG kann auch durch Hinterbliebene eines ausgleichspflichtigen Ehegatten beantragt werden.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.9.2022 – 18 UF 138/21

Bei Ermittlung der Differenz der Ausgleichswerte beiderseitiger Anrechte gleicher Art im Rahmen von § 18 Abs. 1 VersAusglG sind jedenfalls dann alle gleichartigen Anrechte im Wege der Saldierung einzubeziehen, wenn sie beim selben Versorgungsträger bestehen.

OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 16.9.2022 – 4 UF 128/22

1. Zur internen Teilung von Anrechten der privaten Altersvorsorge bei der Proxalto Lebensversicherung AG.

2. Eine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist nur gewährleistet, wenn auf dessen Anrecht die für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen Anwendung finden.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.11.2022 – 3 UF 59/22

1. Bei Anrechten aus dem Grundrentenzuschlag handelt es sich im Versorgungsausgleich um gesondert auszuweisende Anrechte, wie sich aus § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGBVI ergibt.

2. Eine fehlende Ausgleichsreife wegen Unwirtschaftlichkeit gem. § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG liegt nicht vor, wenn die Nichtteilhabe an dem zu übertragenden Anrechtsteil aus dem Grundrentenzuschlag nicht mit ausreichender Sicherheit zum Entscheidungszeitpunkt prognostiziert werden kann. Die erforderliche Prognose, ob aufgrund der Einkommensanrechnung gem. § 97a SGBVI keine Rentenzahlungen aus den übertragenen Grundrenten-Entgeltpunkten erfolgen werden, bedarf einer hinreichend belastbaren Grundlage.

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