Im Rahmen der kollisionsrechtlichen Anerkennung ist die Anerkennung ebenfalls zu versagen, wenn das Ergebnis der Anerkennung gegen den ordre public verstößt. Diesmal ist maßgebliche Norm Art. 6 EGBGB (kollisionsrechtlicher ordre public). Nach ganz herrschender Meinung gilt hier ein strengerer Maßstab als beim verfahrensrechtlichen ordre public.[78] Bezogen auf die Anerkennung von Elternschaftszuordnungen gehe ich aber davon aus, dass im Ergebnis dieselben Wertungen greifen werden wie im Verfahrensrecht. Der BGH stellt stets das Kindeswohl in den Fokus der Argumentation. Das Kindeswohl wiederum ist verfahrensrechtlich nicht anders zu bewerten als kollisionsrechtlich.

[78] Z.B. MüKo-BGB/von Hein, 8. Aufl., 2020, Art. 6 EGBGB, Rn 110 m.w.N.

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