Problematisch und bisher ungeklärt ist auch, wie der Fall zu lösen sein wird, sollten die verschiedenen Anknüpfungsalternativen nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB zu unterschiedlichen, sich widersprechenden Ergebnissen kommen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes (und Statutenwechsel) die Leihmutter und ihren Ehemann zu den rechtlichen Eltern des Kindes erklärt, die Heimatrechte der jeweiligen Eltern aber die Wunscheltern. Das Gleiche gilt für das Ehewirkungsstatut nach Art. 19 Abs. 1 S. 3 EGBGB. Nach der h.M. sind Widersprüche nach dem sogenannten "Günstigkeitsprinzip" zu lösen.[76] Demnach soll eine kindeswohlorientierte Zuordnung vorgenommen werden. Bis heute ist unklar, wie diese Zuordnung im Einzelfall erfolgen soll, doch spricht viel dafür, im Zweifel den Personen die Elternschaft zuzusprechen, die für das Kind sorgen und Eltern sein möchten.[77] Sollten mehr als zwei Personen diese Rolle einnehmen wollen, ist eine Gerichtsentscheidung sehr unklar und für das Gericht wohl auch sehr schwierig zu treffen.

[76] Z.B. BGH NJW 2018, 2641; MüKo-BGB/Helms, 8. Aufl., 2020, Art. 19, Rn 17; Hösel, Grenzüberschreitende Leihmutterschaft als Herausforderung im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht, 2018, 46 ff.
[77] Ähnlich z.B. Hausmann, Internationales und europäisches Familienrecht, 2. Aufl., 2018, Teil 1 G Rn 18.

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