Ausgangspunkte der Abstammung im deutschen Recht sind – wie meist im Abstammungsrecht – die §§ 1591 ff. BGB. Mutter eines Kindes ist immer die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB). Diese Norm wurde speziell geschaffen, um eine "gespaltene" Mutterschaft zu verhindern, wie sie insbesondere bei Leihmutterschaft oder Eizellenspende entstehen kann.[2] Vater ist der Mann, der Ehemann der Mutter ist, das Kind anerkannt hat oder gerichtlich festgestellt wurde (§ 1592 BGB). Folge dieser Regelung ist, dass die Mutter automatisch bei Geburt feststeht. In Abhängigkeit von der Mutter bestimmt sich dann der Vater. Dabei ist die rechtlich etablierte Elternschaft unabhängig von faktischen Gegebenheiten, etwa der genetischen Verbindung zwischen Mutter und Kind. Die genetische Verbindung wird bei der Vaterschaft nur dann relevant, wenn es um die gerichtliche Feststellung derselben geht oder die Vaterschaft angefochten wird. Darüber hinaus ist die sogenannte "Zweielternschaft" die Regel und nach Auffassung des BVerfG auch die Höchstgrenze.[3]

Weitere Folge ist, dass es keine unmittelbare Elternschaft der (möglicherweise genetisch verwandten) Wunschmutter im Fall der Leihmutterschaft geben kann. Auch kann keine unmittelbare Co-Mutterschaft erreicht werden, da Vater nach dem Wortlaut des Gesetzes immer ein Mann ist. Eine unmittelbare Co-Vaterschaft ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Geburtsperson immer eine Frau ist. In allen diesen Konstellationen ist eine Elternschaft jeweils nur im Wege der (Stiefkind-)Adoption möglich (§ 1741 Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB). Darüber hinaus kann der leibliche, nicht rechtliche Vater ein sog. "kleines Sorgerecht" oder ein Umgangsrecht erhalten und die genetische Vaterschaft ohne Statusfolge gem. § 1598a BGB feststellen.[4] Bezogen auf die Co-Mutterschaft sind aktuell mehrere Richtervorlagen anhängig, welche die Rechtmäßigkeit der geltenden Regelungen infrage stellen.[5]

Weiter kann nach der Rechtsprechung des BGH ein Mann, der ein Kind gebiert, nur Mutter i.S.d. § 1591 BGB werden, nicht aber Vater.[6] Ebenso kann eine Frau, die ein Kind zeugt, aber nicht gebiert, nur die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Feststellung gemäß § 1592 BGB erlangen, nicht aber die Mutterschaft.[7]

Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung sieht eine Reform des Abstammungsrechts vor und hierbei insbesondere die Einführung der Co-Mutterschaft und zumindest eine Prüfung der Legalisierung der altruistischen Leihmutterschaft durch Einsetzen einer Kommission.[8]

[2] Z.B. BT-Drucks 13/4899, 51 f.
[3] Z.B BVerfG NJW 2003, 2151, 2153; ausf. Sanders, Mehrelternschaft, 2018, 12 f.
[4] Ausf. Gössl/Sanders, JZ 2022, 492, 492 f.
[5] KG FamRZ 2021, 854 = FF 2021, 412; OLG Celle FamRZ 2021, 862; AG München FamRZ 2022, 122.
[6] BGH NJW 2017, 3379, dazu auch Gössl, LMK 2017, 398618.
[7] BGH NJW 2018, 471, ausf. zum Problemkreis Gössl, ZRP 2018, 174, 174 f.
[8] Koalitionsvertrag "Mehr Fortschritt wagen" 2021–2015 Rn 3903.

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