Auch die Entscheidung des BVerfG vom 29.12.2020 betraf eine Entscheidung nach § 64 Abs. 3 FamFG.[13] Im Sorgerechtsstreit warfen sich die Eltern wechselseitig vor, die Tochter misshandelt oder missbraucht zu haben. In einstweiliger Anordnung übertrug das Familiengericht die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmung und Gesundheit auf den Vater mit der Maßgabe, dass das Kind seinen Aufenthalt bei den Großeltern väterlicherseits nehmen solle. Auf die Beschwerde der Mutter hin erließ das OLG[14] den mit der Verfassungsbeschwerde des Vaters angegriffenen Beschluss, mit welchem es der Mutter die vorgenannten Teilbereiche übertrug.

Trotz verfassungsrechtlicher Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit des Beschlusses wies das BVerfG den Antrag auf Erlass einer Eilanordnung zurück. Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde seien unter Anlegung eines strengen Prüfungsmaßstabes die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe. Das OLG sei zwar möglicherweise ohne ausreichend tragfähige anderweitige Grundlage von den erstinstanzlich geäußerten Vorschlägen des Jugendamts, das eine Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder einer Jugendhilfeeinrichtung empfohlen hatte und der Verfahrensbeiständin, die den Verbleib des Kindes bei den Großeltern befürwortete, abgewichen. Der Grundrechtsschutz des Vaters sei aber ausreichend durch die knapp zwei Wochen nach dem BVerfG-Beschluss anstehende mündliche Verhandlung über die Eilanordnung vor dem OLG ausreichend gewährleistet. Angesichts mehrerer Aufenthaltswechsel des Kindes in der Vergangenheit sei zudem dessen erneuter Wechsel für möglicherweise nur kurze Zeit zu vermeiden.

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