1. Übernimmt ein Ehegatte die Mithaftung für Darlehen zur Finanzierung einer dem anderen Ehegatten gehörenden Immobilie, wird hiermit stillschweigend ein Auftragsverhältnis begründet.

2. Die endgültige Trennung der Ehegatten, die bereits in dem Auszug aus der Ehewohnung und nicht erst in der Zustellung des Scheidungsantrags zu sehen ist, stellt einen wichtigen Grund für die Kündigung des Auftragsverhältnisses dar.

3. Der mithaftende Ehegatte kann mit der Trennung nach § 426 BGB Gesamtschuldnerausgleich und nach § 257 BGB Freistellung von der Haftung im Außenverhältnis verlangen.

(red. LS)

OLG Hamm, Beschl. v. 15.4.2021 – 5 UF 155/20 (AG Lippstadt)

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